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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Erbringung von Leistungen durch planex e.U. (Januar 2023)

1.GELTUNG

1.1. Die planex e.U erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen planex und dem Kunden, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.
1.2. Maßgeblich ist die jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die jeweils gültige Fassung ist auf der Website www.planex.at verfügbar. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem Kunden sind nur wirksam, wenn sie von planex schriftlich bestätigt worden sind.
1.3. Allfällige Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht, auch nicht stillschweigend, akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird.
1.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck der betreffenden Bestimmung am nächsten kommende, zu ersetzen.
1.5. Einige der in diesen AGB enthaltenen Bestimmungen gelten nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Konsumentenschutzgesetz ist. Die ausgenommenen Bestimmungen sind in den jeweiligen Punkten angeführt. Darüber hinaus weist planex auf das Verbrauchern zustehende Rücktrittsrecht unter Punkt 14. dieser AGB hin.

2.VORLEISTUNGEN, ANGEBOTE und VERTRAGSABSCHLUSS

2.1. Wurde planex eingeladen, ein Konzept oder eine sonstige Vorleistung zu erbringen, ohne dass schon ein konkretes Angebot erstellt wurde, sind diese Leistungen nach Stundensatz zu vergüten. Der Stundensatz sowie die
Aufwandsabschätzung werden vorab seitens planex in einfacher schriftlicher Form an den Kunden übermittelt (Email Verkehr udgl.), widrigenfalls gelten ortsübliche Stundensätze als vereinbart.
2.2. Angebote von planex sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Von diesen AGB oder anderen von planex abgegebenen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen,
Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern oder sonstigen Gehilfen von planex abgegeben werden, sind für planex nicht verbindlich. Der Inhalt der von planex verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nichtVertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich schriftlich Bezug genommen wurde (gilt nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbrauchern abgeschlossen worden sind).

3.KOSTENSCHÄTZUNGEN und LEISTUNGSUMFANG

3.1. Sämtliche Kostenschätzungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung erfahrungsgemäß erzielbaren groben Vergabepreisen pro Quadratmeter oder Stundensatz. Konkretere Kostenschätzungen können erst nach Vorliegen der Detailplanung sowie der Auswahl der Materialien, Bauweise, Umgebung, Sonderwünsche, aktuellen Preise sowie Massenermittlung erfolgen und hängen zudem von der Verfügbarkeit von Kapazitäten bei den jeweiligen Professionisten ab.
Eine Gewährleistung oder Garantie für diese Schätzung wird seitens planex nicht übernommen. Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung im Angebot von planex sowie den dazugehörigen Beilagen. Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch planex.

4.AUFTRAGSABWICKLUNG und MITWIRKUNGSPFLICHT des KUNDEN

4.1. Der Kunde wird planex zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistungen erforderlich oder zweckdienlich sind. Er wird planex von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages notwendig oder zweckdienlich sind. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, Allgemeine Geschäftsbedingungen 1 dass Arbeiten von planex infolge unrichtiger, unvollständiger oder nachträglich geänderter Angaben wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
4.2. Der Kunde ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Informationen (Bestandsfotos, Pläne etc.) auf allfällige Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und steht dafür ein, dass die Informationen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Wird planex wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält der Kunde planex schad- und klaglos und verpflichtet sich, planex bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter vollumfänglich zu unterstützen.

5.SONDERFACHLEUTE | BEAUFTRAGUNG DRITTER

5.1. planex wird im Einvernehmen mit dem Kunden, bei Dringlichkeit/Unvermeidbarkeit nach eigenem Ermessen, Sonderfachleute (z.B.: für Bauphysik, Statik, Vermessungswesen, geotechnische Untersuchungen, Beleuchtungsplanungen, Haustechnik, usw.), soweit sie im Einzelfall erforderlich sind, im Auftrag und für den Kunden beiziehen. Die Vergütung der dadurch anfallenden Leistungen der Sonderfachleute erfolgt unmittelbar durch den Kunden an die jeweiligen Sonderfachleute und ist nicht im Honorar von planex enthalten.
5.2. planex ist nach freiem Ermessen berechtigt, eigene Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen substituieren zu lassen („Fremdleistung“).
5.3. Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des Kunden. planex wird diesen Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass dieser über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügt.
5.4. Ohne dass planex ein richtiger Vermessungsplan zur Verfügung gestellt wird, arbeitet planex mit den Höhenangaben aus der GIS-STMK. Diese können in Natur abweichen und in den Plänen zu Falschangaben führen.

6.TERMINE und LEISTUNGSFRISTEN

6.1. Fristen und Termine gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich und sind nur dann verbindlich, wenn sie zuvor von planex schriftlich bestätigt und als verbindlich bezeichnet worden sind.
6.2. Verzögert sich die Leistung von planex aus Gründen, die planex nicht zu vertreten hat, wie z.B. Verzögerungen in der Sphäre des Kunden, Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen von planex für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Leistungsfristen entsprechend. In Fällen höherer Gewalt sind der Kunde und planex berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern die Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern.
6.3. Befindet sich planex in Verzug, so kann der Kunde vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem er planex schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (gilt hinsichtlich Hauptleistungspflichten und Personenschäden nicht für Vertragsverhältnisse, die mit Verbrauchern abgeschlossen worden sind).

7.HONORAR, MEHRLEISTUNGEN und NEBENKOSTEN

7.1. Die Höhe des Honorars richtet sich nach dem Angebot sowie allfälligen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe und Barauslagen.
7.2. Mangels anderslautender Vereinbarung im Einzelfall hat planex für die erbrachten Leistungen Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe und entsteht der Honoraranspruch von planex für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde.
7.3. Alle Leistungen von planex, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind vom Kunden gesondert zu entlohnen. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von planex zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze, Änderung aufgrund vorgefundener Gegebenheiten (Bestand, Bodenrisiko), Vorgaben von Lawinen- und Wildbach-Institutionen / Aufwände für gewerberechtliche Genehmigungen und infolge geänderter Kundenwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Der Kunde hat planex auch allfällige in Zusammenhang mit Auftrag erwachsenden Barauslagen zu ersetzen.
7.4. Sofern sich das von planex angebotene Honorar auf die Netto-Herstellungskosten bezieht, gilt folgender Satz: Für den Fall, dass sich die Netto- Herstellkosten im Laufe des Projektes reduzieren, hat der Kunde keinen Anspruch auf eine Vergütung für die bis dahin abgerechneten Leistungsphasen.
7.5. Allgemeine Nebenkosten und Spesen sind mit dem Honorar abgegolten. Ausgenommen sind Flug- und Schiffsreisen, notwendige Übernachtungen und Zulagen für erschwerte Anreisen sowie sonstige notwendige vorher vereinbarte Reisen. Weiters sind behördliche Gebühren, Modellbauten und dergleichen im vertragsgegenständlichen Honorar nicht enthalten und sind gesondert zu entlohnen.

8.RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNG und EIGENTUMSVORBEHALT

8.1. Planex ist berechtigt, Teilrechnungen nach Leistungsabschnitten, oder nach %-Anteilen zu den jeweiligen Leistungsabschnitten zu stellen.
8.2. Rechnungen von planex sind binnen zehn Tagen nach Rechnungserhalt und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen.
8.3. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Weiters verpflichtet sich der Kunde für den Fall des Zahlungsverzugs, planex die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.4. Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden kann planex auch sämtliche, im Rahmen anderer mit dem Kunden abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.5. Weiters ist planex nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.6. Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc.) werden dem Kunden von planex unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von planex. Die von planex im Auftrag des Kunden erstellten Dokumente und Darstellungen können bei Zahlungsverzug umgehend, zeitlich beschränkt oder dauerhaft, von planex eingezogen werden. planex ist dabei für Folgeschäden für den Kunden oder Dritten vollkommen schadlos zu halten.
8.7. Der Kunde ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen von planex aufzurechnen, außer die Forderung des Kunden wurde von planex schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

9.VERTRAGSAUFLÖSUNG

9.1. planex ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenna. die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b. der Kunde, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten,
verstößt;
c. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden oder der Finanzierung der beauftragten Leistung bestehen und der Kunden in diesen Fällen auf Verlangen von planex weder eine Vorauszahlung noch eine sonstige taugliche Sicherheit leistet.

9.2. Im Falle einer vorzeitigen Vertragsauflösung durch planex hat der Kunde die von planex bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Weiters ist planex bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter, insbesondere von Auftragnehmern von planex, schad- und klaglos zu stellen.
9.3. Der Kunde hat das Recht, nach Vollendung des sich zum Zeitpunkt der Beendigung in Arbeit befindlichen Planungspunkts ohne Nennung von Gründen vom Auftrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat in Schriftform zu erfolgen. Alle bis zur Beendigungserklärung erbrachten Leistungen von planex werden dann als Schlussrechnung unter Anschluss einer einfachen Stundenaufstellung abgerechnet. Diese Regelung gilt für eine Beendigung des Vertrags während der Planungspunkte Studie, Vorentwurf, Entwurf und Einreichplanung. In allen übrigen Fällen der vorzeitigen Auflösung behält planex den Anspruch auf das vertragliche Honorar, dies jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen. Sofern planex im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, werden diese mit 30% des Honorars für die vom Auftragnehmer noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.
9.4. Von planex abgeschlossene Verträge mit Dritten zur Leistungserfüllung können nur nach den Bedingungen des Drittanbieters aufgelöst werden und hat der Kunde im Falle der Vertragsauflösung aus welchen Gründen immer planex bezüglich der Ansprüche von Dritten völlig schad- und klagslos zu halten.

10.GEISTIGES EIGENTUM und URHEBERRECHT

10.1. Pläne, Skizzen, Kostenermittlungen und alle sonstigen Unterlagen wie Prospekte, Modelle, Kataloge, Muster,Präsentationen und ähnliches bleiben geistiges Eigentum von planex. Jede Verwendung über den vereinbarten Zweck hinaus, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung einschließlich des auch nur auszugsweisen Kopierens, ist ausdrücklich untersagt.
10.2. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen von planex setzt in jedem Fall die vollständige Erfüllung des Vertrages durch den Kunden, insbesondere die vollständige Bezahlung der von planex in Rechnung gestellten Honorare, voraus. Nutzt der Kunde bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen von planex, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.

10.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen betreffend das von planex erbrachte Werk, planex als Urheber zu benennen.
10.4. Enthalten die von planex erbrachten Leistungen Ideen, die noch nicht den Status eines Werkes im Sinne des Urheberrechtes erreichen, jedoch als Grundlage für alles später – auch ohne Zutun von planex – Hervorgebrachte dienen (etwa Elemente oder architektonischen Merkmale, die einzigartig sind und dem Bauobjekt seine charakteristische Prägung verleihen), unterliegen auch diese Leistungen dem Schutz des geistigen Eigentums von planex und dürfen daher vom Kunden nur gegen Leistung eines angemessenen Entgelts genutzt werden.
10.5. Vorschläge des Kunden und seine sonstige Mitarbeit begründen kein Miturheberrecht an den Leistungen von planex.

11.KENNZEICHNUNG

11.1. planex ist berechtigt, auf allen von planex erstellten Plänen, Bildern und sonstigen Darstellungen auf ihre Urheberschaft hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
11.2. planex ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern (Print und Media) und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzverweis).
11.3. planex ist berechtigt, auf Baustellen bzw. Bauplätzen eigene Banner, Werbeplakate udgl. während der gesamten Dauer der Bauarbeiten anzubringen.
11.4. Außerdem ist planex berechtigt, die für den Kunden erbrachten Leistungen, inkl. Lichtbildern, auf der eigenen Homepage (www.planex.at) sowie in Publikationen, Social-Media-Kanälen und Ähnlichem, ohne Nennung des Kunden oder Verletzung dessen Privatsphäre, zu publizieren. Bei dem dargestellten Projekt darf somit kein direkter Bezug zum Kunden und Projektort hergestellt werden können. Dieses Recht umfasst ebenso die Berechtigung Lichtbilder zu veröffentlichen.
11.5. planex ist berechtigt Fotos der Baustelle sowie des fertiggestellten Objektes aufzunehmen und diese für Werbezwecke aller Art unter Wahrung der Privatsphäre zu verwenden.

12.GEWÄHRLEISTUNG und SCHADENERSATZ

12.1. Ist der Kunde Unternehmer, hat er allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch planex, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt die Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
12.2. Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem Kunden das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Leistung durch planex zu. Planex wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei der Kunde von planex alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. planex ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für planex mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem Kunden die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu.
12.3. Ist der Kunde Verbraucher, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Rügepflicht und Gewährleistung.
12.4. planex haftet gegenüber dem Kunden in allen Fällen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungshöchstsumme wird pro Auftrag mit € 100.000, – beschränkt. Der Ersatz von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen.
12.5. Verbrauchern gegenüber haftet planex mit Ausnahme von Personenschäden und der Verletzung von Hauptleistungspflichten der Beauftragung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

13.DATENSCHUTZ

13.1. Der Kunde stimmt zu, dass seine persönlichen Daten zum Zweck der Vertragserfüllung und Betreuung des Kunden sowie für Zwecke der Werbung von planex, beispielsweise zur Zusendung von Angeboten sowie zum Zwecke des Hinweises auf die zum Kunden bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung (Referenzhinweis) automationsunterstützt ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden.
13.2. Der Kunde ist einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf zugesendet wird. Diese Zustimmung kann jederzeit schriftlich mittels E-Mail, Telefax oder Brief an die im Kopf der b angeführten Kontaktdaten widerrufen werden.

14.ERFÜLLUNGSORT, anwendbares RECHT und GERICHTSSTAND

14.1. Die Rechtsbeziehung zwischen planex und dem Kunden sowie alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.2. Erfüllungsort aller planerischen Leistungen ist der Sitz von planex und dessen Zweigstellen.

14.3. Als Gerichtsstand für alle sich zwischen planex und dem Kunden ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt das für den Sitz von planex sachlich zuständige Gericht vereinbart (diese Bestimmung gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher ist). Ungeachtet dessen ist planex berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.

15.WIDERRUF und RÜCKTRITT bei VERBRAUCHERGESCHÄFTEN

15.1. Ist der Kunde Verbraucher, hat er das Recht, seine auf Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluss zu widerrufen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber planex oder durch Rücksendung der erhaltenen Leistung bzw. Ware zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
15.2. planex behält sich vor, mit der Vertragsdurchführung erst nach Ablauf der zweiwöchigen Widerrufsfrist zu beginnen, außer der Kunde verzichtet in schriftlicher Form (in einem gesonderten Formular) auf sein Widerrufsrecht.

16.HÖHERE GEWALT

16.1. Leistungsstörungen auf Seiten von planex aufgrund von höherer Gewalt, wie etwa Planverzug, Bauverzögerungen, behördlichen Verzug, Fertigstellungsverzögerung usw. liegen nicht in der Macht von planex. Sämtliche daraus entstehenden Folgen, wie insbesondere Mehrkosten und Terminverzug, sind zur Gänze vom Kunden zu tragen.
16.2. Höhere Gewalt liegt dann vor, wenn ein schadenverursachendes Ereignis von außen einwirkt, also seinen Grund nicht in der Natur der gefährdeten Sache hat und das Ereignis auch durch die äußerst zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch unschädlich gemacht werden kann (z.B. Pandemie, Krieg und kriegsähnliche Zustände, Streik, Elementarereignisse usw.).
16.3. planex wird den Kunden informieren, wenn durch höhere Gewalt Auswirkungen jeglicher Art das Werk bzw. die Leistung (z.B.: Terminverzug, Mehrkosten) beeinflussen.

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsbelehrung
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, der schriftlichen Auftragserteilung. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie die Firma planex e.U., Julius- Schuch-Gasse 12, 8054 Graz, Telefon: 0650/ 223 62 33; E-Mail: office@planex.at mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster- Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Sie können das Muster- Widerrufsformular oder eine andere eindeutige Erklärung ausfüllen und übermitteln. Zur Wahrung
der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es die denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Verfall Rücktrittsrecht
Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit diesen auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen und diese in der Folge vollständig erbracht hat.

Muster-Widerrufsformular
Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es
zurück. An: planex e.U., Julius-Schuch-Gasse 12, 8054 Graz, E-Mail: office@planex.at:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren (*)/ — Bestellt am (*)/erhalten am (*) — Name des/der Verbraucher(s) — Anschrift des/der Verbraucher(s) — Datum _______________ (*) Unzutreffendes bitte streichen Achtung: Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Ende der Widerrufsbelehrung